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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, dass jener Beamte, welcher die Verständigung von der Stellungnahme des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums unterzeichnet hatte, letztlich auch den angefochtenen Bescheid approbiert hat, ist nicht als wichtiger Grund gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG 1984 zu qualifizieren, welcher geeignet wäre, eine Befangenheit dieses Beamten zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die belangte Behörde aus ähnlichen oder nahezu gleichen Erwägungen wie der Vorsitzende des Fakultätskollegiums in seiner Stellungnahme zu einem für die Universitätsassistentin negativen Ergebnis gelangt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X06Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016