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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0150 E 25. April 2003Rechtssatz
Im vorliegenden Fall überprüfte der Sachverständige lediglich zwei Richtverwendungen aus der Funktionsgruppe A1/2 und legte nicht dar, die niedriger bewertete Richtverwendung (Konzernprüfer) stelle den "untersten Funktionswert" dieser Funktionsgruppe dar. Angesichts dessen erweist sich die Folgerung, der einen bloß geringfügig niedrigeren Funktionswert als diese Richtverwendungen aufweisende Arbeitsplatz des Beschwerdeführers trage daher die Wertigkeit A1/1, als unschlüssig, ist doch nicht ausgeschlossen, dass eine weitere, der Funktionsgruppe A1/2 zugehörige Richtverwendung den gleichen oder einen niedrigeren Funktionswert als der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufweist.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120147.X03Im RIS seit
02.06.2003