RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0109

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §7;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
DVG 1984 §1 Abs1;

Rechtssatz

Auf einen im Definitivstellungsverfahren als Gutachter herangezogenen Universitätsprofessor ist § 7 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG 1984 anzuwenden. Ein in der Person des Amtssachverständigen gelegener Befangenheits-(Ausschließungs-)grund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG ist in gleicher Weise von Amts wegen wahrzunehmen wie beim erkennenden Organ. Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden. Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinander zu setzen (Hinweis E 10.12.1991, 88/07/0079). Zum Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X08

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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