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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Auf einen im Definitivstellungsverfahren als Gutachter herangezogenen Universitätsprofessor ist § 7 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG 1984 anzuwenden. Ein in der Person des Amtssachverständigen gelegener Befangenheits-(Ausschließungs-)grund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG ist in gleicher Weise von Amts wegen wahrzunehmen wie beim erkennenden Organ. Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden. Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinander zu setzen (Hinweis E 10.12.1991, 88/07/0079). Zum Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X08Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016