RS Vfgh 2005/10/12 A29/04

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ÖkostromG §13

Leitsatz

Abweisung der zulässigen Klage auf Auszahlung, nicht auf Zuerkennung von Fördermitteln für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach dem Ökostromgesetz; Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellter Gegenforderung

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Klage gegen den Bund auf Auszahlung, nicht auf Zuerkennung von Fördermitteln für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach §13 ÖkostromG gegen den Bund.

Im vorliegenden Fall spricht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß §13 ÖkostromG KWK-Anlagenbetreibern einen Unterstützungstarif zu, der von der Energie-Control GmbH ausgezahlt wird. Die Energie-Control GmbH, die auch die Mittel zur Finanzierung des Unterstützungstarifs über die Netzbetreiber bei den Endverbrauchern einhebt und zur Auszahlung an die Berechtigten bereithält, unterliegt der Aufsicht des Bundesministers, der als Gesellschafter der Energie-Control GmbH gegenüber deren Vorstand weisungsbefugt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Energie Control GmbH - aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG - insoweit als eine Erscheinungsform des Bundes iSd stRsp des Verfassungsgerichtshofes zu betrachten. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass weder der Bund (über den Bundesminister) noch die Energie-Control GmbH über die eingehobenen Mittel auf Grund ihrer Zweckbindung frei verfügen können.

Abweisung des Klagebegehrens.

Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche können durch Aufrechnung erlöschen.

Die Gegenansprüche, mit denen kompensiert wurde, wurden mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30.09.04 festgestellt. Damit stand bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Kompensationserklärung am 21.10.04 die Gegenforderung rechtskräftig fest. Sie war somit - da auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen - zur Aufrechnung geeignet.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von der anwaltlich vertretenen klagenden Partei nicht beantragt. Der Verfassungsgerichtshof erachtete eine solche auch nicht für geboten, da der Sachverhalt nicht strittig war. Demgemäß erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt ein "civil right" iSd Art6 EMRK betrifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Verhandlung mündliche, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A29.2004

Dokumentnummer

JFR_09948988_04A00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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