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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §1;Rechtssatz
Wurden die Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dem Inhalt des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als Zeugen vernommen, so kann es nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, das gerichtliche Vorgehen dahin zu überprüfen, ob die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war oder nicht (Hinweis E 4. Juli 2001, 97/17/0128). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Zeugengebühren stünden einem Zeugen nicht zu, der "sich selbst" als Zeuge beantrage und dessen Aussage wertlos sei, gilt gleichfalls, dass es nicht Aufgabe der über die Zeugengebühren absprechenden Verwaltungsbehörden ist, das Geschehen im Zivilprozess zu überprüfen, insbesondere zu beurteilen, ob eine Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung wertvoll oder nicht wertvoll ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170207.X01Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009