RS Vwgh 2003/4/28 99/17/0207

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §1;
GebAG 1975 §2 Abs1;

Rechtssatz

Wurden die Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dem Inhalt des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als Zeugen vernommen, so kann es nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, das gerichtliche Vorgehen dahin zu überprüfen, ob die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war oder nicht (Hinweis E 4. Juli 2001, 97/17/0128). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Zeugengebühren stünden einem Zeugen nicht zu, der "sich selbst" als Zeuge beantrage und dessen Aussage wertlos sei, gilt gleichfalls, dass es nicht Aufgabe der über die Zeugengebühren absprechenden Verwaltungsbehörden ist, das Geschehen im Zivilprozess zu überprüfen, insbesondere zu beurteilen, ob eine Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung wertvoll oder nicht wertvoll ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170207.X01

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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