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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
LAO Bgld 1963 §149 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzlich festgelegte Abgabenhöhe richtete sich gem. § 75b Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 nach dem Gewicht des abgebauten Materials. Nähere Vorschriften zur Umrechnung von Volumenangaben in Gewichtsangaben enthielt das NatSchG nicht. Die Ermittlung des Gewichtes des Abbaumaterials ist Teil der von der Behörde von Amts wegen nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung zu erhebenden Abgabengrundlagen (vgl. § 93 Bgld LAO). Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe knüpft nicht an einen Durchschnittswert, sondern an das konkrete Gewicht des abgebauten Materials im Einzelfall an. Nur soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 149 Abs. 1 Bgld LAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Jedoch hat die Behörde selbst im Fall der Schätzung auf die vom Steuerschuldner substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen und Angaben Bedacht zu nehmen (vgl. für viele die zur vergleichbaren Vorschrift des § 149 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, 92/17/0106, und vom 22. November 1999, 93/17/0368).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998170253.X01Im RIS seit
16.06.2003