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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Feststellung einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch die neuerliche Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Abfertigung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; jedoch Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdeRechtssatz
Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH E v 30.11.04, B1448/02.
Geltung des Art6 Abs1 EMRK betreffend eine Garantie auf eine Entscheidung in angemessener Zeit auch für dienstrechtliche Streitigkeiten (siehe E v 30.09.05, B1741/03).
Die ungewöhnliche Länge des Verfahrens ist allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben; insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie zur Durchsetzung ihrer Rechte zwei Mal - mit Erfolg - ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts angerufen hat.
Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilende Rechtsfrage die Behandlung diese Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lässt, in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch kein weiterer besonderer Umstand hervorgekommen ist, welcher die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnte, ist die Dauer des Verfahrens von insgesamt mehr als 9 Jahren bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr als angemessen iS des Art6 Abs1 EMRK zu beurteilen.
Verschärfung der Rechtsverletzung durch allfällige Aufhebung des Bescheides, daher Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung und bloße Feststellung der Rechtsverletzung (siehe E v 30.09.04, B239/03).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Schlagworte
Dienstrecht, Abfertigung, Verfahrensdauer überlange, Ersatzbescheid, VfGH / Prüfungsmaßstab, Entscheidung in angemessener ZeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B532.2005Dokumentnummer
JFR_09948988_05B00532_01