RS Vfgh 2005/10/12 B532/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2005
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Wr BesoldungsO 1994 §41

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch die neuerliche Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Abfertigung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; jedoch Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH E v 30.11.04, B1448/02.

Geltung des Art6 Abs1 EMRK betreffend eine Garantie auf eine Entscheidung in angemessener Zeit auch für dienstrechtliche Streitigkeiten (siehe E v 30.09.05, B1741/03).

Die ungewöhnliche Länge des Verfahrens ist allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben; insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie zur Durchsetzung ihrer Rechte zwei Mal - mit Erfolg - ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts angerufen hat.

Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilende Rechtsfrage die Behandlung diese Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lässt, in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch kein weiterer besonderer Umstand hervorgekommen ist, welcher die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnte, ist die Dauer des Verfahrens von insgesamt mehr als 9 Jahren bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr als angemessen iS des Art6 Abs1 EMRK zu beurteilen.

Verschärfung der Rechtsverletzung durch allfällige Aufhebung des Bescheides, daher Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung und bloße Feststellung der Rechtsverletzung (siehe E v 30.09.04, B239/03).

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Abfertigung, Verfahrensdauer überlange, Ersatzbescheid, VfGH / Prüfungsmaßstab, Entscheidung in angemessener Zeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B532.2005

Dokumentnummer

JFR_09948988_05B00532_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten