RS Vwgh 2003/4/29 99/14/0240

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0240 E 19. September 1995 VwSlg 7030 F/1995 RS 5(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur nicht mehr meßbare Aufmerksamkeiten (zB ein Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar. Der Begriff "Annehmlichkeit" stellt in diesem Zusammenhang nur ein Etikett dar, das nicht als taugliches Kriterium für eine Qualifizierung als Arbeitslohn und damit zur Entscheidung über eine Besteuerung herangezogen werden kann (Hinweis BFH 22.3.1985, VI R 26/82, BStBl 1985, II, 641).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140240.X06

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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