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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/14/0240 E 19. September 1995 VwSlg 7030 F/1995 RS 5(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nur nicht mehr meßbare Aufmerksamkeiten (zB ein Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar. Der Begriff "Annehmlichkeit" stellt in diesem Zusammenhang nur ein Etikett dar, das nicht als taugliches Kriterium für eine Qualifizierung als Arbeitslohn und damit zur Entscheidung über eine Besteuerung herangezogen werden kann (Hinweis BFH 22.3.1985, VI R 26/82, BStBl 1985, II, 641).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140240.X06Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013