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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Baubewilligungsansuchens durch den Gemeindevorstand wegen Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesregierung in der Nö Gemeindeordnung vorgesehen; Abweisung des AbtretungsantragsRechtssatz
Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §61 Nö GdO 1973, LGBl 1000, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor.
Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden und seine Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung ausgesprochen. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw der unrichtige Hinweis gemäß §61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts.
Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, Behördenzuständigkeit, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1181.2005Dokumentnummer
JFR_09948988_05B01181_01