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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Nach § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 kann das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen durch Bodenmarkierungen vorgesehen werden. Sind solche - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht (oder nicht mehr) vorhanden, so ist entsprechend dem nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 geltenden grundsätzlichen Benützungsverbot von Gehsteigen durch Fahrzeuge das Aufstellen derselben dort verboten, weil die eingangs zitierte "Erlaubnis" (Hinweis E VS 8. Juni 1993, 92/02/0263, VwSlg 13848 A/1993) nicht gegeben ist. Dabei ist es ohne Belang, ob allenfalls eine sich auf § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 berufende Verordnung existiert, weil durch das Fehlen der Bodenmarkierung deren Kundmachung nicht (mehr) gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020298.X01Im RIS seit
16.06.2003