RS Vwgh 2003/4/29 2002/02/0298

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 kann das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen durch Bodenmarkierungen vorgesehen werden. Sind solche - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht (oder nicht mehr) vorhanden, so ist entsprechend dem nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 geltenden grundsätzlichen Benützungsverbot von Gehsteigen durch Fahrzeuge das Aufstellen derselben dort verboten, weil die eingangs zitierte "Erlaubnis" (Hinweis E VS 8. Juni 1993, 92/02/0263, VwSlg 13848 A/1993) nicht gegeben ist. Dabei ist es ohne Belang, ob allenfalls eine sich auf § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 berufende Verordnung existiert, weil durch das Fehlen der Bodenmarkierung deren Kundmachung nicht (mehr) gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020298.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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