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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des nach der Oö Gemeindeordnung 1990 hiefür zuständigen GemeindevorstandesRechtssatz
Verweis auf Vorjudikatur.
Siehe auch B830/05, B v 15.03.06 (Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde auf Zuerkennung der Parteistellung):
Der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 10.03.05 ermächtigt Rechtsanwalt Dr. M im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Betriebszeitenerweiterung des Flughafens Linz-Hörsching zwar "alle nötigen Schritte in diesem Zusammenhang zu unternehmen" und "die dazu erforderlichen Rechtsmittel seitens der Gemeinde einzubringen"; er lässt jedoch offen, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden soll. Die im Beschluss gewählte Formulierung bildet daher keine taugliche Grundlage für die Erhebung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1215.2004Dokumentnummer
JFR_09948988_04B01215_2_01