RS Vfgh 2005/10/12 B1215/04 - B830/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö GemeindeO 1990 §56 Abs2 Z11

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des nach der Oö Gemeindeordnung 1990 hiefür zuständigen Gemeindevorstandes

Rechtssatz

Verweis auf Vorjudikatur.

Siehe auch B830/05, B v 15.03.06 (Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde auf Zuerkennung der Parteistellung):

Der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 10.03.05 ermächtigt Rechtsanwalt Dr. M im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Betriebszeitenerweiterung des Flughafens Linz-Hörsching zwar "alle nötigen Schritte in diesem Zusammenhang zu unternehmen" und "die dazu erforderlichen Rechtsmittel seitens der Gemeinde einzubringen"; er lässt jedoch offen, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden soll. Die im Beschluss gewählte Formulierung bildet daher keine taugliche Grundlage für die Erhebung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 1215/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2005 B 1215/04
  • B 830/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2006 B 830/05

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1215.2004

Dokumentnummer

JFR_09948988_04B01215_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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