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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0077 E 24. Oktober 2002 RS 3(Hier: Aus dem Spruch des Bescheides des UVS geht insoweit hervor, dass - allein die "Aufrechterhaltung" der Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, was nach dem Sprachgebrauch eindeutig dahin zu verstehen ist, dass die "Beibehaltung" der Schubhaft - also die "weitere" Schubhaft - für rechtswidrig erklärt wurde. Sohin liegt kein unklarer Spruch vor.)Stammrechtssatz
Ist der Spruch des Bescheides unklar, so kann zu seiner Auslegung die Begründung herangezogen werden (Hinweis E 31. Jänner 2001, 2000/13/0001).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001020188.X02Im RIS seit
03.06.2003Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009