RS Vwgh 2003/4/29 2001/02/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0077 E 24. Oktober 2002 RS 3(Hier: Aus dem Spruch des Bescheides des UVS geht insoweit hervor, dass - allein die "Aufrechterhaltung" der Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, was nach dem Sprachgebrauch eindeutig dahin zu verstehen ist, dass die "Beibehaltung" der Schubhaft - also die "weitere" Schubhaft - für rechtswidrig erklärt wurde. Sohin liegt kein unklarer Spruch vor.)

Stammrechtssatz

Ist der Spruch des Bescheides unklar, so kann zu seiner Auslegung die Begründung herangezogen werden (Hinweis E 31. Jänner 2001, 2000/13/0001).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020188.X02

Im RIS seit

03.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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