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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Vollstreckungsverfahren läuft so ab, dass auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitels) die Vollstreckungsbehörde einen weiteren Bescheid zu erlassen hat, der festlegt, was in welcher Weise ("Vollstreckungsmittel") zu vollstrecken ist("Vollstreckungsverfügung"). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001020181.X02Im RIS seit
03.06.2003