RS Vwgh 2003/4/29 2001/02/0181

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
EO §1;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Ein Vollstreckungsverfahren läuft so ab, dass auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitels) die Vollstreckungsbehörde einen weiteren Bescheid zu erlassen hat, der festlegt, was in welcher Weise ("Vollstreckungsmittel") zu vollstrecken ist("Vollstreckungsverfügung"). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020181.X02

Im RIS seit

03.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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