RS Vwgh 2003/4/29 2000/11/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39;
SHG NÖ 2000 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Wurde in einem den Kostenrückersatz betreffenden Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit welchem dem Sozialhilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt durch Unterbringung in einem Altenheim gewährt worden war, insofern in Zweifel gezogen, als die medizinische Notwendigkeit des Aufenthaltes bestritten wird, ist die Behörde gehalten, die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Leistung ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären (Hinweis E 15. April 1991, 90/19/0234). Im Bescheid, in dem über die Kostenersatzpflicht abgesprochen wird, hat die Behörde auf sachverständiger Basis die Notwendigkeit des Aufenthaltes in einem Altenheim darzutun und damit die Berechtigung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Unterbringung in einem Altenheim darzulegen. Allenfalls bedarf es dazu der Heranziehung des Gutachtens eines Sachverständigen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000110196.X03

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten