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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wurde in einem den Kostenrückersatz betreffenden Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit welchem dem Sozialhilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt durch Unterbringung in einem Altenheim gewährt worden war, insofern in Zweifel gezogen, als die medizinische Notwendigkeit des Aufenthaltes bestritten wird, ist die Behörde gehalten, die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Leistung ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären (Hinweis E 15. April 1991, 90/19/0234). Im Bescheid, in dem über die Kostenersatzpflicht abgesprochen wird, hat die Behörde auf sachverständiger Basis die Notwendigkeit des Aufenthaltes in einem Altenheim darzutun und damit die Berechtigung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Unterbringung in einem Altenheim darzulegen. Allenfalls bedarf es dazu der Heranziehung des Gutachtens eines Sachverständigen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000110196.X03Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009