RS Vwgh 2003/4/29 99/02/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0135 B 12. Dezember 2001 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine behördliche Erledigung muss, um als Bescheid qualifiziert werden zu können, jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AVG genehmigt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0019). Wenn ein nicht zustande gekommener behördlicher Akt (wie etwa ein nicht genehmigter Entwurf eines Bescheides) ausgefertigt wird, liegt kein Bescheid vor (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, S. 190, Rz. 441, zweiter Absatz). Ein Bescheidkonzept ist somit ein gemäß § 18 Abs. 2 AVG nicht genehmigter behördlicher Akt. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 2 sowie des § 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020299.X01

Im RIS seit

04.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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