RS Vfgh 2005/10/12 G185/04

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ZPO §366 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Gerichts auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO über den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen den Beschluss über die Enthebung eines Sachverständigen wegen Ablehnung mangels Präjudizialität bei Entscheidung über einen Rekurs der beklagten Partei gegen die dem abgelehnten Sachverständigen zugesprochenen Gebühren

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Satzteils "oder ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird" in §366 Abs2 ZPO.

Das antragstellende Gericht erblickt Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung ausschließlich aus der Sicht des Sachverständigen, demgegenüber - nach den Ausführungen des Gerichtes - kein faires Verfahren gewährleistet sei, weil ihm kein Rechtsschutz gegen seine Ablehnung zustehe. Gegenstand des Rekursverfahrens ist aber kein Rekurs des Sachverständigen, sondern der beklagten Partei, die selbst den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen gestellt hatte und sich im Rekurs nicht gegen die Ablehnung, sondern gegen die dem abgelehnten Sachverständigen zugesprochenen Gebühren wendet. Es ist daher denkunmöglich, dass das Gericht bei seiner Rekursentscheidung §366 Abs2 ZPO anzuwenden hat.

Entscheidungstexte

  • G 185/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2005 G 185/04

Schlagworte

Sachverständige, VfGH / Präjudizialität, Zivilprozeß, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G185.2004

Dokumentnummer

JFR_09948988_04G00185_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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