Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Zu der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, bloß auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gesetze zu verweisen. Auch mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (Hinweis B 14.11.1996, 96/16/0138; B 18.12.1997, 97/16/0346). Es reichen auch bloße Gesetzeszitate für die vom Gesetz geforderte bestimmte Bezeichnung des subjektiven öffentlichen Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht aus (Hinweis B 18.4.1997, 97/16/0059).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002140144.X01Im RIS seit
19.09.2003