RS Vwgh 2003/4/29 2002/02/0295

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020295.X03

Im RIS seit

26.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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