Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33a;Rechtssatz
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020295.X03Im RIS seit
26.08.2003