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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Gewinnrealisierung tritt mit Erbringung der Leistung ein. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt sie pro rata temporis; die Gewinne werden bei solchen durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichneten Vertragsverhältnissen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung realisiert und sind daher jedenfalls zum jeweiligen Bilanzstichtag auszuweisen (Hinweis E 18.1.1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140112.X02Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013