RS Vwgh 2003/4/29 99/14/0112

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Die Gewinnrealisierung tritt mit Erbringung der Leistung ein. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt sie pro rata temporis; die Gewinne werden bei solchen durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichneten Vertragsverhältnissen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung realisiert und sind daher jedenfalls zum jeweiligen Bilanzstichtag auszuweisen (Hinweis E 18.1.1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140112.X02

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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