RS Vwgh 2003/4/29 99/14/0112

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §16 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ausgehend von der unbedenklichen Sachverhaltsfeststellung, eine Leistungspflicht der Unternehmerin habe nur bis zum vereinbarten "Kursende" bestanden, war eine Versteuerung der erhaltenen Kundenanzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Kundin von ihren Rechten in diesem Zeitraum Gebrauch gemacht hat oder nicht. Nachträglichen Änderungen der Dauer des Vertrages ist durch Berichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 Rechnung zu tragen (Hinweis E 20. Dezember 1994, 94/14/0133, VwSlg 6960 F/1994). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch der Umstand, dass die Kundin durch eine Terminvereinbarung erst die "konkrete Leistungsbereitschaft" der Unternehmerin abrufen müsse, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140112.X03

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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