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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer bei weitem überhöht und hätte die Behörde mit einer wesentlich kürzeren Dauer das Auslangen finden können, so ist die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung zur Gänze aufzuheben, da der Ausspruch über die Dauer der Entziehung von jenem über die Entziehung der Lenkberechtigung nicht trennbar ist (Hinweis E 28. November 1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983; E 6. August 1996, 96/11/0105). Auch die Anordnung der Nachschulung als Teil des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben, weil die Anordnung der Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 eine Entziehung der Lenkberechtigung voraussetzt und mit der Aufhebung der Entziehung demnach die Grundlage für die Anordnung der Nachschulung fehlt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110215.X02Im RIS seit
20.06.2003