RS Vwgh 2003/4/29 2000/11/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0071 E 26. September 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar begründet eine allfällige Ersatzpflicht iSd § 42 Abs 1 NÖ SHG nicht Parteistellung im Gewährungsverfahren; jedoch hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid nicht einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung der Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat (Hinweis E 16.11.1993, 93/08/0158 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000110196.X02

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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