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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §7 Abs2 idF 2002/I/065;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0191 E 10. November 1998 VwSlg 15008 A/1998 RS 1 (Hier: Verbrechen der schweren Erpressung iSd § 145 Abs 1 StGB, wobei die Schwere der Straftat durch die abstrakte gesetzliche Strafdrohung des § 145 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) im Zusammenhalt mit der konkreten Tatbegehung (wiederholte Tatversuche, denen ein ausgeklügelter Plan zu Grunde gelegen war) gekennzeichnet wird. Im Zusammenhang mit der Tat wurde auch wiederholt ein Kraftfahrzeug verwendet.)Stammrechtssatz
Diebstähle (Einbruchsdiebstähle) sind im § 7 Abs 4 FSG 1997 nicht als bestimmte Tatsachen, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person iSd § 7 Abs 2 FSG 1997 nach sich ziehen, aufgezählt . Dies würde es aber nicht ausschließen, daß auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, da die Aufzählung im § 7 Abs 4 FSG 1997 lediglich demonstrativ ist. Die Rechtslage ist diesbezüglich mit der nach dem KFG (§ 66 Abs. 2) identisch, wonach nicht aufgezählte strafbare Handlungen, die aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen können. In Ansehung von Diebstählen bedeutet dies, daß eine Mehrzahl solcher Delikte diese Eignung besitzt, weil die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert wird (Hinweis E 19.5.1998, 96/11/0288)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110161.X01Im RIS seit
20.06.2003