RS Vwgh 2003/4/29 2002/11/0110

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/032;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0266 E 27. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, maW es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110110.X01

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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