RS Vwgh 2003/4/29 2001/11/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §8 idF 2001/I/025;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4 idF 1998/II/138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0043 E 8. August 2002 RS 1 (hier ohne die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde stützt die gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 iVm § 8 leg. cit. ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997. Ausgehend vom schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigengutachten fehle dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionssicherheit und die reaktive Belastbarkeit derzeit die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Mit dem Hinweis auf die über Jahrzehnte nachzuweisende Fahrpraxis mit einer jährlichen durchschnittlichen unfallfreien und im Straßenverkehr unauffälligen, Kilometerleistung von rd. 25.000 km vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bezieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0024) und die belangte Behörde die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu bewerten hatte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110251.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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