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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0043 E 8. August 2002 RS 1 (hier ohne die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde stützt die gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 iVm § 8 leg. cit. ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997. Ausgehend vom schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigengutachten fehle dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionssicherheit und die reaktive Belastbarkeit derzeit die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Mit dem Hinweis auf die über Jahrzehnte nachzuweisende Fahrpraxis mit einer jährlichen durchschnittlichen unfallfreien und im Straßenverkehr unauffälligen, Kilometerleistung von rd. 25.000 km vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bezieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0024) und die belangte Behörde die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu bewerten hatte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110251.X01Im RIS seit
20.06.2003