RS Vwgh 2003/4/29 2002/11/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1 idF 2002/I/065;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 2002/I/065;
FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/065;
FSG 1997 §7 Abs2 idF 2002/I/065;
FSG 1997 §7 Abs5 idF 2002/I/065;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0195 E 23. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat es (auch im Geltungsbereich des FSG 1997) für zulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0060). Dies ist dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient (vgl. dazu Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Allgemeine Vorbemerkungen RN 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110161.X02

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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