RS Vwgh 2003/4/29 97/14/0039

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen so lange zu vernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140039.X02

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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