RS Vfgh 2005/10/13 A2/05

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
VfGG §41
ZivildienstG §25a, §28

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Zivildieners gegen den Bund auf Ersatz von Reinigungskosten für die zur Leistung des Zivildienstes erforderliche Bekleidung; keine Liquidierungsklage in Folge Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides; kein Kostenzuspruch an den Bund mangels Notwendigkeit einer Vertretung durch die Finanzprokuratur

Rechtssatz

Keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diesen vermögensrechtlichen Anspruch.

Der Staat hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden während der Dauer ihres Zivildienstes. Dazu zählt jedenfalls die Gewährleistung der Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Zivildienstleistenden (siehe zuletzt VfSlg 16588/2002).

Liquidierungsklage erst in Ermangelung eines Verwaltungsrechtsweges zulässig.

Hier: Möglichkeit des Klägers zur Erwirkung eines (Feststellungs-)Bescheides.

Der Kläger hat zwar bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres erwirkt. Damit ist jedoch lediglich der rechtlich bindende Nachweis erbracht, dass der Kläger tatsächlich Reinigungskosten in der festgestellten Höhe getragen hat.

Offen ist jedoch bisher geblieben, ob bzw in welcher Höhe dem Kläger der Ersatz der von ihm - unbestrittener Maßen - aufgewendeten Kosten gebührt. Denn diese Fragen vorwegzunehmen, ist der Verfassungsgerichtshof - auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art137 B-VG - nicht befugt.

Der nunmehrige Kläger müsste daher (neuerlich) - an die seit 01.10.05 zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Zivildienstserviceagentur (s §2a ZivildienstG idF BGBl I 106/2005) - einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv € 1.000,-- gebührt. Da über einen solchen Antrag weder von der (vormals zuständigen) Zivildienstverwaltungs GesmbH noch vom (damaligen) Bundesminister für Inneres entschieden wurde, stünde der Entscheidung darüber auch nicht die Rechtskraft des vom Kläger vorgelegten Feststellungsbescheides vom 24.09.04 entgegen.

Kein Kostenzuspruch.

Nach Lage des vorliegenden Falles war es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.

Entscheidungstexte

  • A 2/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.2005 A 2/05

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A2.2005

Dokumentnummer

JFR_09948987_05A00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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