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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0190 E 16. März 1993 RS 1(Hier: Dies gilt auch für das NÖ SHG 2000.)Stammrechtssatz
Bei der Ersatzpflicht des § 10 Vlbg SHG handelt es sich um keine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung, sondern um eine
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dem Grund und der Höhe nach freilich an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung anknüpfende und durch sie begrenzte
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öffentlich-rechtliche, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung des privatrechtlich Unterhaltspflichtigen geschaffene Verpflichtung zum Ersatz des dem Sozialhilfeträger erwachsenden Aufwandes für - mit privatrechtlichen Unterhaltsleistungen inhaltsgleichen - Sozialhilfeleistungen, die dieser aufgrund einer eigenen durch Gesetz auferlegten, als solche keine Unterhaltspflicht darstellenden Verpflichtung erfüllt hat. Diese Verpflichtung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine "zivilrechtliche Verpflichtung" iSd Art 6 Abs 1 MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000110196.X01Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009