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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0183Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0135 E 19. Juni 2002 RS 4Stammrechtssatz
Gemäß § 299 Abs. 5 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Der Begründung des Aufhebungsbescheides kommt dabei keine Bindungswirkung für die Unterbehörde zu (Hinweis E 4. Juli 1990, 89/15/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130145.X02Im RIS seit
09.07.2003Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010