RS Vwgh 2003/4/30 97/13/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0135 E 19. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Gemäß § 299 Abs. 5 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Der Begründung des Aufhebungsbescheides kommt dabei keine Bindungswirkung für die Unterbehörde zu (Hinweis E 4. Juli 1990, 89/15/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130145.X02

Im RIS seit

09.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten