RS Vfgh 2005/10/13 V54/05

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
TaxitarifV Graz vom 07.03.05
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller, mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen sowie mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.03.05 über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz, der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz und der Stadtgemeinde Leoben.

Die Erstantragstellerin wird im Antrag als "Allianz" bezeichnet und als "loser Zusammenschluss von Taxiunternehmen" beschrieben. Diese Beschreibung lässt nicht erkennen, dass die Erstantragstellerin Rechtspersönlichkeit hätte. Im Übrigen aber wird in keiner Weise ausgeführt, inwieweit die Erstantragstellerin (ihre Rechtspersönlichkeit unterstellt) im Fall der Gesetzwidrigkeit der Verordnung in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Die Tatsache, dass der Zweitantragsteller Taxiunternehmer mit Sitz in Graz ist und die Drittantragstellerin sowie der Viertantragsteller persönlich haftende Gesellschafter einer Taxi OEG mit Sitz in Graz sind, vermag für sich alleine einen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre nicht darzutun, zumal nicht ausgeführt wird, inwieweit die beiden Taxiunternehmen konkret durch die Verordnung bzw die darin enthaltenen Tarife in ihren Rechten betroffen sind.

Ferner ist unklar, ob sich der Antrag auf die gesamte Verordnung oder nur auf einzelne Bestimmungen über den Tarif bezieht. Zum einen wird nämlich im Antrag der Text der Verordnung (freilich ohne Paragraphenbezeichnungen) nur mit seiner Überschrift und seinen §§2, 3, 4 und 5 im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben, nicht aber mit seinen §§1, 6, 7 und 8. Zum anderen aber wird ohne jede Einschränkung beantragt, "die gegenständliche Verordnung aufzuheben."

Der Antrag lässt weiters nicht erkennen, ob er sich auf alle drei von der Verordnung erfassten Gemeinden bezieht oder nur auf die Landeshauptstadt Graz. Um den Anfechtungsumfang in örtlicher Hinsicht bestimmen zu können, wäre es erforderlich, darzulegen, wo die Unternehmen betrieben werden bzw ihre Tätigkeit ausüben.

Schließlich werden Bedenken nur gegen die Tarife und den Geltungsbereich der Verordnung vorgetragen. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, insbesondere §7 und §8, werden Bedenken nicht vorgebracht. Dass diese Bestimmungen mit den Regelungen über den Tarif in untrennbarem Zusammenhang stünden, wird nicht behauptet.

Entscheidungstexte

  • V 54/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.2005 V 54/05

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V54.2005

Dokumentnummer

JFR_09948987_05V00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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