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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45. ff zu § 71 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0075, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0142, sowie die hg. Beschlüsse vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, und vom 18. September 2001, Zl. 2001/17/0067; insoweit unvollständig die Judikaturdarstellung in Walter/Thienel, aaO., E 114. ff zu § 71 AVG; vgl. aber Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, (1999), Rz 618; s. aus jüngerer Zeit etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Daraus ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn es ihm tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030183.X01Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012