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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0154 E 30. Jänner 2001 RS 4Stammrechtssatz
Unter Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (Hinweis E 14. Dezember 2000, 95/15/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130208.X01Im RIS seit
12.06.2003