RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §17 Abs3 Z10 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §17 Abs3 Z11 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 23 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030214.X01

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten