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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Maßgebend für das Vorliegen von Repräsentationsaufwendungen ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130208.X02Im RIS seit
12.06.2003