RS Vwgh 2003/4/30 99/13/0208

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Maßgebend für das Vorliegen von Repräsentationsaufwendungen ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130208.X02

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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