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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrVG §15 Abs3 idF 2000/I/026;Rechtssatz
Die Gerichtsgebühren sind ausschließliche Bundesabgaben und sind dem Kompetenzbereich des Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der Agrarbehörde (deren Tätigkeit in den Kompetenzbereich des Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG einzuordnen ist) keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Gebührenbefreiung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160004.X02Im RIS seit
18.06.2003