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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das Unterbleiben einer Erzielung von Einnahmen (auch) aus Vermittlungsprovisionen für den Abschluss von Inseratenaufträgen durch den Steuerpflichtigen war für sich allein kein rechtlich ausreichender Grund, eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z. 3 Satz 2 EStG 1988 für die betroffenen Bewirtungsaufwendungen nicht mehr vorzunehmen, weil die Erfolglosigkeit eines Aufwandes weder seine betriebliche Erforderlichkeit ausschließt noch eine rechtlich ausreichende Schlussfolgerung darauf zulässt, ob der Aufwand einem in § 20 EStG 1988 normierten Abzugsverbot unterliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130071.X06Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013