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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 1. April 1999 in Innsbruck um 22.49 Uhr vor dem Lokal "K" trotz berechtigter Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl habe vermutet werden können, dass er beim Lenken des Fahrzeuges zum Zeitpunkt eines vorher stattgefundenen Unfalls durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Dadurch habe er § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verletzt. Dem Einwand, die belangte Behörde hätte mit der Angabe des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Verwaltungsvorschrift, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, entgegen dem § 44a Z. 2 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht genannt, ist entgegenzuhalten, dass zufolge der Umschreibung des Tatbildes im Spruch die Zuordnung der als erwiesen angenommenen Tat zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 klar erscheint (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/03/0285), zumal § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ohnehin auf § 5 StVO 1960 verweist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Alkotest Verweigerung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030043.X01Im RIS seit
13.06.2003