RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs3;

Rechtssatz

Auch kurzfristige Werbeaktionen sind von der Bestimmung des § 34 Abs. 1 TKG erfasst. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 TKG bietet keinen Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung. Es ist vielmehr jede Bereitstellung einer Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen auf eine allfällige Diskriminierung im Sinne des § 34 Abs. 1 TKG nach den dort genannten Kriterien zu untersuchen. Auch die in § 34 Abs. 3 TKG vorgesehenen Maßnahmen gegen eine Diskriminierung im Sinne des § 34 Abs. 1 TKG können im Hinblick auf befristete Handlungen eines marktbeherrschenden Anbieters ergriffen werden, auch wenn derartige Handlungen durch den Ablauf der vorgesehenen Frist ein Ende finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X05

Im RIS seit

12.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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