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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §34 Abs1;Rechtssatz
Auch kurzfristige Werbeaktionen sind von der Bestimmung des § 34 Abs. 1 TKG erfasst. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 TKG bietet keinen Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung. Es ist vielmehr jede Bereitstellung einer Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen auf eine allfällige Diskriminierung im Sinne des § 34 Abs. 1 TKG nach den dort genannten Kriterien zu untersuchen. Auch die in § 34 Abs. 3 TKG vorgesehenen Maßnahmen gegen eine Diskriminierung im Sinne des § 34 Abs. 1 TKG können im Hinblick auf befristete Handlungen eines marktbeherrschenden Anbieters ergriffen werden, auch wenn derartige Handlungen durch den Ablauf der vorgesehenen Frist ein Ende finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X05Im RIS seit
12.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008