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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0029 E 25. April 2001 RS 2Stammrechtssatz
Wenn auch die Form des Nachweises von Überstunden im Gesetz nicht festgelegt ist, wird bei einer Vielzahl von Überstunden in mehreren Jahren der Nachweis in aller Regel nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden leistete. Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können diese Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (Hinweis E 28.10.1993, 90/14/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130222.X03Im RIS seit
13.06.2003