RS Vwgh 2003/4/30 99/13/0222

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0029 E 25. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn auch die Form des Nachweises von Überstunden im Gesetz nicht festgelegt ist, wird bei einer Vielzahl von Überstunden in mehreren Jahren der Nachweis in aller Regel nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden leistete. Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können diese Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (Hinweis E 28.10.1993, 90/14/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130222.X03

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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