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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §1 Abs2;Rechtssatz
§ 83 Abs. 2 TKG stellt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (siehe dessen Erkenntnis vom 28. November 2001, B 2271/00) angesichts der Weite seiner Ermächtigung, Auskünfte zu verlangen, kein nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 MRK notwendiges, Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz legitimierendes Gesetz dar; die Bestimmung bezeichnet für sich genommen nicht ausreichend präzise, also nicht für jedermann vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über geschützte Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erforderlich sind. Ob § 83 Abs. 2 TKG i.V.m. einer konkreten aufsichtsrechtlichen Norm des TKG einen im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz stehenden Eingriff zulässt, hat der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis offen gelassen. Im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz wäre ein solcher Eingriff im Hinblick auf von diesem Grundrecht geschützte wirtschaftsrelvante Daten jedenfalls überhaupt immer nur dann, wenn er zur Vollziehung der Norm des TKG (hier die wirtschaftsaufsichtsrechtliche Bestimmung des § 34 TKG) aus einem der Eingriffsziele (Art. 8 Abs. 2 MRK) unbedingt notwendig ist. In diesem Sinne muss das in § 83 Abs. 2 TKG i.V.m. dem Vollzug des TKG vorgesehene Kriterium der Notwendigkeit der Auskunftsverpflichtung für den Gesetzesvollzug ausgelegt werden. Dabei ist im Lichte des genannten Grundrechtes ein strenger Maßstab anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X03Im RIS seit
12.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008