RS Vwgh 2003/4/30 2002/16/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten (Hinweis E 25.6.1996, 94/17/0419). So ist eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis E 19.12.2002, 2001/16/0273).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160076.X01

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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