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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293 Abs1;Rechtssatz
Das "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten (Hinweis E 25.6.1996, 94/17/0419). So ist eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis E 19.12.2002, 2001/16/0273).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160076.X01Im RIS seit
18.06.2003