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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §859;Rechtssatz
Synallagma ist die nach dem Parteiwillen bestehende wechselseitige Verknüpfung der beiden Hauptleistungspflichten eines Vertrages mit der Wirkung, dass die Hauptleistungspflicht der einen Seite die Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der anderen Seite darstellt, wodurch die beiden Pflichten zueinander im Austauschverhältnis stehen. Die eine Hauptleistungspflicht wird dabei gerade zu dem Zweck begründet, um die aus der Pflicht des Vertragspartners resultierende Leistung zu bekommen (vgl. Koziol in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12 105; Rummel in Rummel ABGB I3 Rz zu § 859 ABGB). Die synallagmatisch verbundenen Pflichten hängen in zweifacher Hinsicht zusammen, und zwar einerseits von ihrer Begründung her und andererseits in der Vertragsabwicklung. Wird die eine Verpflichtung gar nicht gültig begründet, so entsteht die Gegenleistungspflicht ebenfalls nicht (sog. genetisches Synallagma); tritt bei der Abwicklung des Vertrages auf einer Seite eine Leistungsstörung auf, so hat dies Auswirkungen für die Verpflichtung des anderen Teils (sog. funktionelles Synallagma; vgl. dazu insbesondere Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 3, 4).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 SynallagmaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160057.X02Im RIS seit
29.05.2003