RS Vwgh 2003/4/30 99/13/0251

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0237 E 24. Jänner 1996 RS 1 (hier nur erster Teilsatz)

Stammrechtssatz

Tritt ein Abgabepflichtiger den (erstmals) in einer Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese als richtig angenommen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt; sind die Abgabepflichtigen dem ihnen in der Berufungsvorentscheidung bekanntgegebenen Betrag des durchschnittlichen Familieneinkommens im Verwaltungsverfahren mit der Behauptung mangelnder Überprüfbarkeit nicht mehr entgegengetreten, dann muß es ihnen verwehrt bleiben, die Nachvollziehbarkeit dieses Betrages erstmals vor dem VwGH erfolgreich in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 19.9.1995. 91/14/0208; E 2.8.1995, 93/13/0278).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130251.X01

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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