Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Mitbeteiligten haben in Bezug auf mehrere Grundstücke gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Krnt JagdG 2000 einen Antrag auf Anschluss dieser Grundstücke zu ihrem Eigenjagdgebiet gestellt. Mit der Feststellung, dass diese Grundstücke in ein Gemeindejagdgebiet fallen, verlieren diese Grundflächen die Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Krnt JagdG 2000 und werden die Mitbeteiligten dadurch bei unrichtiger Anwendung in ihrem Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Krnt JagdG 2000 verletzt (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131). Daher Berufungslegitimation der Mitbeteiligten gegeben.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X03Im RIS seit
13.06.2003