RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Mitbeteiligten haben in Bezug auf mehrere Grundstücke gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Krnt JagdG 2000 einen Antrag auf Anschluss dieser Grundstücke zu ihrem Eigenjagdgebiet gestellt. Mit der Feststellung, dass diese Grundstücke in ein Gemeindejagdgebiet fallen, verlieren diese Grundflächen die Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Krnt JagdG 2000 und werden die Mitbeteiligten dadurch bei unrichtiger Anwendung in ihrem Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Krnt JagdG 2000 verletzt (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131). Daher Berufungslegitimation der Mitbeteiligten gegeben.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X03

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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