RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0081

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §51e;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der im Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern (von Anfang an und im wesentlichen gleichbleibend) eine konkrete Gegendarstellung zu dem vom Meldungsleger geschilderten Ablauf des Verkehrsgeschehens gegeben. Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt nicht bloß auf die Anzeige und den im angefochtenen Bescheid genannten Bericht des Meldungslegers zu stützen, vielmehr wäre dieser jedenfalls auch als Zeuge einzuvernehmen gewesen, um seine Aussagen würdigen und den Aussagen des von der Erstbehörde einvernommenen Beschwerdeführers gegenüberstellen zu können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978); dazu hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen gehabt, zumal bei dieser die widersprüchlichen Angaben der Genannten unmittelbar geklärt hätten werden können.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030081.X01

Im RIS seit

02.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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