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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0012 E 22. Juni 2001 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2000, 98/13/0092, sowie seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0292, dargelegt hat, darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dann nicht entgegengehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130071.X03Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013