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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes über die Kürzung des Ruhegenusses von Beamten mangels sachlicher Rechtfertigung der Kürzung des Ruhebezugs als öffentlich-rechtliches Entgelt - nicht als Versorgungsleistung - allein wegen des Bezuges von Erwerbseinkommen neben der PensionRechtssatz
Aufhebung des §2 TeilpensionsG, BGBl I 138/1997, idF BGBl I 86/2001, BGBl I 71/2003, BGBl I 130/2003 und BGBl I 142/2004.
Beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl VfSlg 11151/1986) - handelt es sich um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden.
Das Pensionsrecht der Beamten beruht "im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass die öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Staates für die vom Beamten geleisteten Dienste nicht nur in der Verpflichtung zur standesgemäßen Besoldung während des aktiven Dienstverhältnisses, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch in der Verpflichtung zum standesgemäßen Unterhalt des Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen des Beamten zu bestehen habe".
Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, dass dem Ruhegenuss der Beamten nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt (VfSlg 12095/1989; ebenso zB VfSlg 3389/1958, 3754/1960, 11665/1988).
Behauptete massive Verbesserung der Aktivbezüge der Beamten (verglichen mit den "Entgelten in der Privatwirtschaft") keine sachliche Rechtfertigung für die Kürzung der Ruhebezüge bloß solcher Ruhestandsbeamter, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, der zu Folge die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlichrechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt, abzugehen. Ausgehend davon erweist sich aber die in Prüfung gezogene Regelung, die eine Kürzung dieses Entgelts allein auf Grund des Umstandes statuiert, dass neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen wird, als sachfremd und somit gleichheitswidrig.
Aufhebung der im amtswegig eingeleiteten Verfahren in Prüfung gezogenen Bestimmung des §2 TeilpensionsG idF BGBl I 130/2003.
Aufhebung auch der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen (§2 idF BGBl I 86/2001, 71/2003 und 142/2004), da es sich dabei um jeweils zeitraumbezogene Regelungen über das teilweise Ruhen von Pensionsansprüchen handelt.
(Anlassfall: B913/04, E v 14.10.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfälle: B1447/03, B1439/04, uva, alle E v 14.10.05).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G67.2005Dokumentnummer
JFR_09948986_05G00067_01