RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §810;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die vorliegende Beschwerde wurde von drei Beschwerdeführern (Erben) mit der Beifügung als "Erbgemeinschaft M" erhoben. Aus der Begründung, in der jeweils von den Beschwerdeführern in der Mehrzahl die Rede ist, ergibt sich, dass die Beschwerde von den Beschwerdeführern im eigenen Namen und nicht von der "Erbgemeinschaft M" erhoben werden sollte. Wenn in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Berufung der "Erbgemeinschaft M" zurückgewiesen wurde, konnten die Beschwerdeführer dadurch schon deshalb nicht in Rechten verletzt sein, weil der Adressat dieses Spruches die genannte "Erbgemeinschaft" ist und nicht die Beschwerdeführer sind, wie ja auch die Berufung nicht von den Beschwerdeführern, sondern von der angeführten "Erbgemeinschaft" erhoben worden war. Eine Erbengemeinschaft ist nicht Träger von Rechten und Pflichten und auch sonst nicht teilrechtsfähig, weshalb dieser Spruch im Übrigen Niemandem gegenüber eine normative Wirkung entfalten konnte. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Berichtigungsbescheid abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin kann durch diesen Ausspruch schon deshalb in keinen Rechten verletzt sein, weil ihr in diesem Berichtigungsverfahren keine Parteistellung zukam. Partei und von der Berichtigung unmittelbar Betroffene war einzig und allein die Mitbeteiligte (Agrargemeinschaft), da es sich bei der "Erbgemeinschaft", die von der Berichtigung betroffen war, um kein rechtsfähiges Gebilde handelt. Von Rechts wegen hätte die Berufung der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen werden müssen. Im Übrigen hat sie in der Berufung nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht. Die Beschwerde war daher, da für alle Beschwerdeführer die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen ist, als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030055.X02

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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