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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0147 E 30. April 2003Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 25.5.1988, 87/13/0246, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass weder das Urlaubsentgelt zur Gänze noch Teile davon als sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1972 angesehen werden können. Auch die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigte Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden gehört nicht zu den sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs. 1 EStG 1972. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung bei Anwendung der insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130148.X03Im RIS seit
02.06.2003