RS Vwgh 2003/4/30 97/13/0148

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0147 E 30. April 2003

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 25.5.1988, 87/13/0246, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass weder das Urlaubsentgelt zur Gänze noch Teile davon als sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1972 angesehen werden können. Auch die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigte Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden gehört nicht zu den sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs. 1 EStG 1972. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung bei Anwendung der insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130148.X03

Im RIS seit

02.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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